S T A T U T E N

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen „Schlossverein Bümpliz“ (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bern.


2. Vereinszweck

2.1 Der Verein bezweckt, das kulturelle und geschichtliche Erbe des Baudenkmals „Altes Schloss Bümpliz“ zu pflegen und in Form von angemessenen Kulturaktivitäten der Bevölkerung von Bümpliz und Umgebung näher zu bringen.

2.2 Der Verein tritt als Organisator der Schlosskonzerte und anderer kultureller Anlässe im Alten Schloss Bümpliz auf. Er kann diese Tätigkeit über das Alte Schloss hinaus auch in dessen Um­gebung oder an weiteren Standorten im Raum Bümpliz ausdehnen.

2.3 Der Verein betreut in vertraglichem Verhältnis mit dem Zivilstandsamt Bern-Mittelland den Trauungsbetrieb im Neuen Schloss Bümpliz.

2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


3. Mitgliedschaft

3.1 Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.

3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Bei ablehnendem Bescheid steht den Betroffenen das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.

3.3 Jedem Mitglied steht die Möglichkeit offen, auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Verein auszutreten.

3.4 Ein Ausschluss von Mitgliedern ist auch ohne Angabe der Gründe gestattet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem Betroffenen ein Rekursrecht innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung zusteht.

3.5 Personen, die sich um den Schlossverein oder die im Vereinszweck aufgeführten Anlie­gen besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.

Bei besonderer Gelegenheit kann eine verdiente Persönlichkeit vom Vorstand zum Ehrenpräsidenten bzw. zur Ehrenpräsidentin ernannt werden.


4. Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen bezeichnen die zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Person. Die gemäss Art. 3, Ziffer 3.5 von der Leistung des Mitgliederbeitrages befreiten Vereinsmitglieder behalten ihr Stimmrecht.


5. Finanzielle Mittel

5.1 Der Verein beschafft sich die für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel durch:

5.1.1 Erhebung von Mitgliederbeiträgen

5.1.2 Durchführung von Anlässen

5.1.3 Betreuung der Ziviltrauungen im Neuen Schloss

5.1.4 Aufnahme von Darlehen

5.1.5 freiwillige Spenden

5.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können für Einzelpersonen, Paarmitglieder und juristische Personen unter­schiedlich festgesetzt werden.


6. Mitgliederversammlung

6.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

6.2 Ihre ordentlichen Geschäfte sind:

6.2.1 Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidiums für eine Amtsdauer von zwei Jahren, eben­so der Rechnungsrevisoren bzw. Revisorinnen. Wieder­wahl ist möglich

6.2.2 Genehmigung des Jahresberichts

6.2.3 Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets, Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6.2.4 Entlastung des Vorstands

6.2.5 Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes, soweit ein solches Rekursrecht in den Statuten vorgesehen ist

6.2.6 Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung

6.2.7 Beschlussfassung über die ihr vom Gesetz oder durch die Statuten zugewiesenen Ge­genstände, sowie über alle Geschäfte, die ihr durch den Vorstand unterbreitet werden

6.3 Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat bei Beschlüssen der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

6.4 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Präsidenten bzw. der Präsidentin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen.

6.5 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Zehn Mitglieder sowie die Rechnungsrevisoren bzw. Revisorinnen können jederzeit die Einberufung verlangen.


7. Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei die Bereiche Trauungsbetrieb und Schlosskonzerte vertreten sein sollen.

7.2 Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und bezeichnet diejenigen Vorstands­mitglieder, die für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift führen; er bestimmt auch die Art der Zeichnung.

7.3 Der Vorstand trifft die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Massnahmen. Er kann Ausschüsse bilden – nötigenfalls unter Einbezug von Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder auch von Personen, die nicht dem Verein angehören – und ihnen im Rah­men des Vereinszweckes besondere Aufgaben übertragen.

Insbesondere fallen in den Geschäftsbereich des Vorstandes:

7.3.1 die Vertretung des Vereins nach aussen

7.3.2  die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

7.3.3 die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets

7.3.4 die Erstattung des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung

7.3.5 die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

7.3.6 die Beschlüsse über Ausgaben, ausserhalb des Budgets bis zu CHF 10‘000.-

7.3.7 der Erlass von Organisationsreglementen

7.4 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung sinngemäss. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

7.5 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


8. Rechnungsrevisoren

8.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren bzw. Revisorinnen und einen Ersatzrevisor bzw. eine Ersatzrevisorin, welche die Jahresrechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.


9. Haftung

9.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


10. Dauer und Auflösung

10.1 Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbeschränkt.

10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

10.3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Tätigkeit im Stadtteil 6 (Bümpliz-Oberbottigen) oder zumindest mit Sitz im Gebiet der Stadt Bern, welche den gleichen   oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


11. Genehmigung und Inkraftsetzung

11.1 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 16. März 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006.

 

Bern, 29. März 2023

Der Präsident:                                         Ein Mitglied des Vorstandes:

 

sig.                                                                                        sig.

Max Werren                                                                         Theodor Blum